Statuten Sektion Säntis
Art. 1
Unter dem Namen "Sektion Säntis" / Les Routiers Suisses besteht ein Verein und ist geregelt nach den vorliegenden Statuten im Sinne von Art. 66 ff. des ZGB. Für alles weitere sind diese Statuten denen der Dachorganisation "Les Routiers Suisses" unterworfen. Sektion Säntis umfasst nur Mitglieder welche dem Gesamtverband Les Routiers Suisses angehören.
Art. 2
Die Sektion Säntis ist politisch und konfessionell neutral.
Art. 3
Die Sektion Säntis bezweckt, die Bestrebung der Les Routiers Suisses zu unterstützen, die gegenseitige Unterstützung der Berufsfahrer zu fördern und sich der Probleme der Berufsbildung anzunehmen.
Art. 4
Die Sektion Säntis ist bestrebt, diesen Zweck zu erreichen durch die Unterstützung aller Bestrebungen zur Verbesserung der Berufs- und Verkehrsverhältnisse, die ausserberufliche Weiterbildung und die Pflege der Kameradschaft.
Art. 5
Mitglied der Sektion Säntis kann jeder Berufsfahrer inkl. Lastwagendführerlehrlinge werden. Die Aufnahme erfolgt, gestützt auf eine schriftliche
Beitrittserklärung an den Verband "Les Routiers Suisses". Betreffend Freunde der Berufsfahrer gelten sinngemäss die Statuten der "Les Routiers Suisses"
Die Aufnahme kann durch die Sektion Säntis verweigert werden, wenn dies im Interesse des Berufs- oder Verbandsansehens als notwendig erscheint.
Art. 6
Der Austritt aus der Sektion Säntis erfolgt bei Domizilwechsel und Übertritt in eine andere Sektion ohne Kündigungsfrist.
Für den Austritt aus dem Verband siehe Statuten Verband Art. 7.
Art. 7
Die Sektionsmitgliedschaft bringt ihren Willen zum Ausdruck durch:
a. Jahresversammlung
b. Sektionsvorstand
c. Sektionsrevisoren
Bei Sektionsversammlungen entscheidet das einfache Mehr. Auf Wunsch von mindestens 1/5 der anwesenden Sektionsmitglieder hat die Wahl geheim zu erfolgen. Bei Stichentscheid zählt die Stimme des Präsidenten doppelt.
Art. 8
Mitglieder der Sektion sollten an die Sektionskasse eine jährlichen durch die Jahresversammlung festgesetzten Jahresbeitrag entrichten. Ausgenommen sind Lastwagenführerlehrlinge. Dieser Beitrag ist unabhängig von den Verbandsbeiträgen an "Les Routiers Suisses".
Art. 9
Die Sektion Säntis führt eine Jahresmeisterschaft gemäss Reglement durch.
Art. 10
Die Jahresversammlung findet statt auf Beschluss des Sektionsvorstandes oder auf Verlangen von 1/5 der Sektionsmitglieder. Diese Versammlung fasst für die Gesamtmitgliederschaft verbindliche Beschlüsse. Die Jahresver-sammlung findet in der Regel im 1. Quartal statt. Die Traktanden sind jedem Mitglied rechtzeitig und schriftlich bekanntzugeben. Der Jahresversammlung sind folgende Geschäfte zu unterbreiten.
a. Jahresbericht des Präsidenten
b. Protokoll der letzten Jahresversammlung
c. Jahresrechnung / Revisorenbericht
d. Wahl des Sektionsvorstandes und der Revisoren
e. Tätigkeitsprogramm
f. Festsetzung des freiwilligen Jahresbeitrages
g. Jahresmeisterschaft
h. Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
i. Dienstleistungen an die Mitglieder
j. Mitteilungen und Ehrungen
Art. 11
Der Sektionsvorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf die Dauer eines Jahres mit steter Wiederwählbarkeit. Präsident und Kassier können nicht im gleichen Jahr zurücktreten.
Die Revisoren werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt, wobei jeweils der amtsälteste Revisor ersetzt wird.
Art. 12
Dem Sektionsvorstand obliegen:
a. Führung der Sektion und die Betreuung seiner Mitglieder
b. ausserberufliche Weiterbildung (techn. Kurse usw.)
c. Bestimmung der Sektionsdelegierten
d. Pflege der Kameradschaft (Ausflüge, Wanderungen usw.)
e. Anträge betreffend Ehrungen
f. Betreuung der Lastwagenführerlehrlinge
iArt. 13
Dem Präsidenten obliegt die Leitung der Sektionsgeschäfte. Er vertritt die Sektion nach aussen und ist in steter Verbindung mit dem Kassier und Sekretär. Präsident und Kassier sind unterschriftberechtigt.
Art. 14
Die Revisoren prüfen die Jahresrechnung der Sektion. Sie erstatten der Jahresversammlung schriftlich Bericht. Sie haben das Recht, jederzeit Einsicht zu nehmen in die Rechnungsführung der Sektion.
Art. 15
Langjährige Mitglieder, welche ganz besondere Dienste für die Sektion Säntis geleistet haben, können auf Antrag des Vorstandes durch die Jahresversammlung zu Ehrenmitglieder ernannt werden. Ehrenmitglieder der Sektion Säntis zahlen keinen Jahresbeitrag.
Art. 16
Von jeder Jahresversammlung und Vorstandssitzung ist vom Aktuar ein schriftliches Beschlussfassungsprotokoll zu erstellen.
Art. 17
Wird die Auflösung der Sektion Säntis durch die Jahresversammlung beschlossen, so hat diese zu bestimmen, was mit dem Barvermögen und dem Inventar der Sektion Säntis zu geschehen hat. Wird innerhalb von 5 Jahren nach der Auflösung keine neue Sektion gegründet, verfällt alles Vermögen und Inventar dem Verbande "Les Routiers Suisses". Wird die Sektion Säntis in neue Sektionen aufgeteilt, so wird Vermögen und Inventar nach Anzahl der Mitgliedern der neuen Sektionen aufgeteilt.
Genehmigt an der Statutenversammlung vom 23. März 1984 in Flawil.
Die Statuten wurden überarbeitet und an der Jahresversammlung vom 26. Januar 2002 genehmigt.
Les Routiers Suisses –Sektion Säntis
Der Präsident: Benno Koller
Der Sekretär: Mathias Eugster